Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Hier geht nichts daneben

1. Geltung der Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die die Bavaria Getränkema-schinen GmbH (nachfolgend: Lieferer) erbringt.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbe-standteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für nachfolgende Verträge zwischen Lieferer und Besteller auch dann, wenn nicht erneut auf ihre Einbeziehung hingewiesen wird.

2. Vertragsabschluss, Vertragsinhalt

  1. Verträge kommen spätestens dadurch zustande, dass der Lieferer bestellte Ware ausliefert.
  2. Angaben in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen stellen keine Eigenschaftszusicherung dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich als solche gekennzeichnet.
  3. Maßgeblich für Inhalt und Umfang des Vertrages ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Lieferers, sofern der Besteller dieser nicht unverzüglich widerspricht. Telefonische oder mündliche Ergänzungen oder Abänderungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch den Lieferer wirksam.

3. Unverbindlichkeit von Angeboten, verbindliche Bestellung, Lieferfristen

  1. Angebote des Lieferers sind freibleibend, solange der Besteller den Liefergegenstand nicht verbindlich bestellt hat. Dem Besteller ist bekannt, dass sich Angebote des Lieferers über die Lieferung gebrauchter Maschinen auf solche Maschinen beziehen können, die der Lieferer selbst noch nicht erworben hat und die der Lieferer erst nach verbindlicher Bestellung durch den Besteller seiner-seits erwirbt.
  2. Die Bestellung wird verbindlich mit unwiderruflichem Eingang der Anzahlung des Bestellers.
  3. Der Lieferer übernimmt kein Beschaffungsrisiko für bestellte Ware und ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn trotz nachweislicher Bemühungen um Bezug vom Lieferanten der Liefergegenstand nicht zu erhalten ist.
  4. Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, im Einzelfall wurde ausdrücklich schriftlich eine verbindliche Lieferzeit vereinbart. Eine vereinbarte verbindliche Lieferzeit verliert die Verbindlichkeit, wenn der Inhalt der Bestellung nach Vereinbarung der Lieferzeit geändert wird.
  5. Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungszeit für die Dauer die-ser Umstände. Das gilt auch, wenn sich der Lieferer bei Eintritt des hindernden Umstands im Verzug befindet. Dauert das Leistungs-hindernis mehr als einen Monat an, sind sowohl Lieferer als auch Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus gehende Rechte des Bestellers bleiben davon unberührt.
  6. Der Lieferer wird den Besteller von einem Leistungshindernis unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts bereits er-brachte Leistungen unverzüglich zurückerstatten.

4. Preise, Anzahlung, Fälligkeit, abweichende Rechnungsadresse, Mehrheit von Bestellern

  1. Die Preise des Lieferers verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und gelten ab dem Betriebssitz des Lieferers zzgl. Verpackung und Versand sowie ggf. anfallender Zölle und sonstiger Abgaben und Steuern.
  2. Der Besteller verpflichtet sich, bei Vertragsabschluss eine Anzahlung von 50% des Kaufpreises zu leisten. Die restliche Zahlung richtet sich nach der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung und ist spätestens mit Auslieferung an den Besteller fällig.
  3. Kommt der Besteller mit einer vereinbarten Zahlung in Verzug oder tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine we-sentliche Verschlechterung ein, ist der Lieferer berechtigt, unabhängig von vereinbarten Zahlungszeitpunkten und/oder Stundungen die ihm aus dem Vertrag zustehende Gesamtforderung sofort zu verlangen. Als wesentliche Verschlechterung der Vermögensver-hältnisse gelten insbesondere die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers sowie die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse.
  4. Tritt der Lieferer infolge Zahlungsverzugs des Bestellers vom Vertrag zurück, ist er berechtigt, vom Besteller pauschalen Scha-densersatz in Höhe von 20% des Kaufpreises (ohne die in Abs. 1 genannten zusätzlichen Preisbestandteile) zu verlangen, soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Lieferers bleiben unberührt.
  5. Der Besteller haftet für die Verpflichtungen aus dem Vertrag auch dann, wenn die Rechnung auf seine Veranlassung auf einen Dritten ausgestellt wird.
  6. Mehrere Besteller haften als Gesamtschuldner. Sie gelten wechselseitig als bevollmächtigt, Erklärungen im Namen der anderen Besteller abzugeben und in Empfang zu nehmen.

5. Teillieferungen, Gefahrübergang beim Versendungskauf, Montage, Abnahme

  1. Der Lieferer ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen, es sei denn, dass dem Besteller Teillieferungen nicht zumutbar sind.
  2. Mit der Übergabe an das Transportunternehmen geht die Gefahr auf den Besteller über. Der Lieferer wird mit der Übergabe an das Transportunternehmen von der Leistungspflicht frei. Der Transport der Ware geschieht auf Gefahr des Bestellers. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer zusätzliche Leistungen, z. B. Transportkosten oder Anlieferung, übernommen hat.
  3. Ist die Montage des Liefergegenstands beim Besteller vereinbart, erfolgt die Montage auf Kosten des Bestellers. Zu den Montage-kosten zählen auch die Kosten der An- und Abfahrt des Montagepersonals samt Werkzeug sowie notwendige Unterbringungs- und Verpflegungskosten. Für Hilfsmannschaften, Rüst- und Hebezeug und sonstige für die Montage notwendige Gegenstände hat der Besteller auf seine Kosten zu sorgen. Bei mehrtägigen Arbeiten verpflichtet sich der Besteller, dem Lieferer zur Unterbringung seiner Materialien und Geräte einen abschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen.
  4. Der Besteller verpflichtet sich, den Liefergegenstand bei Anlieferung abzunehmen. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Besteller nicht binnen 14 Tagen ab dem Tag der Anlieferung (im Falle der vereinbarten Montage ab dem Tag der Fertigstellung der Montage) widerspricht.

6. Eigentumsvorbehalt, erweiterter Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche Eigentum des Lieferers. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen wurde.
  2. Für den Fall der Veräußerung von Ware des Lieferers tritt der Besteller seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferer ab. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderun-gen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
  3. Verbindet der Besteller Ware des Lieferers mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefer-gegenstandes zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.
  4. Der Besteller verpflichtet sich, dem Lieferer jeden Vollstreckungszugriff auf in seinem Vorbehaltseigentum stehende Ware sowie Beschädigungen oder die Vernichtung unverzüglich mitzuteilen. Dasselbe gilt für einen Wechsel des Besitzes an der Ware sowie einen Wechsel des Aufbewahrungsorts der Ware.

7. Gewährleistung für Sachmängel, Beschränkungen und Garantie für gebrauchte Maschinen

Die Gewährleistung für Sachmängel bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ergänzend gelten die nachfolgenden Rege-lungen:

  1. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgän-gigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  2. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

    Ist Liefergegenstand eine gebrauchte Maschine, gelten ergänzend folgende Reglungen:

  3. Der Lieferer liefert gebrauchte Maschinen in dem Zustand, in dem sie sich bei Vertragsabschluss befinden. Rechte des Käufers wegen Mängeln des Liefergegenstands sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferer hat für das mangelhafte Bauteil eine Garan-tie nach Absatz 4 gegeben oder einen Mangel arglistig verschwiegen oder es fehlt an einer vom Lieferer zugesicherten Eigenschaft des Liefergegenstands. Dem Käufer steht es frei, den Liefergegenstand vor Vertragsabschluss zu besichtigen und zu prüfen.
  4. Hat der Lieferer Teile der Maschine überholt, übernimmt er für einen Zeitraum von sechs Monaten beginnend mit dem Tag der Inbetriebnahme der Maschine beim Kunden – spätestens jedoch mit dem Ablauf von sechs Wochen ab dem Tag des Eingangs der Maschine beim Kunden – die Garantie für die Abwesenheit von Mängeln an den Bauteilen, die in Auftrag, Vertrag, Lieferschein oder Rechnung als ausgetauschte Bauteile aufgeführt werden. Die Garantie ist beschränkt auf das Recht des Käufers, Ersatzlieferung des mangelhaften Bauteils auf Kosten des Lieferers zu verlangen. Kosten für Aus- und Einbau hat der Käufer selbst zu tragen. Die Garantie gilt nicht für Bauteile, die bestimmungsgemäß durch Verschleiß verbraucht oder funktionslos werden.

8. Haftungsbeschränkungen

  1. Der Lieferer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet er nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind sol-che, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Besteller vertrauen darf.
  2. Die Haftung des Lieferers für Ertragsausfallschäden ist ausgeschlossen, wenn die Verzögerung darauf beruht, dass trotz nach-weislicher Bemühungen um rechtzeitigen Bezug die Ware nicht rechtzeitig vom Lieferanten zu erhalten ist.

9. Formvorschrift, Salvatorische Klausel, Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Alle den Vertrag betreffenden Vereinbarungen zwischen Lieferer und Besteller bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.
  2. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen als unwirksam oder ungültig erweisen, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
  3. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
  4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und im Zusammenhang mit ihm ist Flensburg.

Stand: Juni 2019